Vertragsrecht
Vertragsprüfung & Gestaltung · Vertragsschluss & Auslegung · Kaufvertrag & Gewährleistung · Werkvertrag · Dienstvertrag · Rückabwicklung · Zahlungsansprüche · Schadensersatz
Verträge bestimmen, welche Leistungen geschuldet werden, wann Zahlungen fällig sind und welche Rechte bestehen, wenn die Vereinbarung nicht wie vorgesehen erfüllt wird. Gerade bei unklaren Absprachen, mangelhaften Leistungen oder höheren Zahlungsforderungen sollte zunächst genau geklärt werden, was vereinbart wurde.
Ich berate und vertrete Privatpersonen und Unternehmen bei der Prüfung und Gestaltung von Verträgen sowie bei der Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche.
Vertragsprüfung und -gestaltung
Ein Vertrag sollte eindeutig festlegen, welche Leistungen die Beteiligten schulden. Wichtige Regelungen betreffen insbesondere den Leistungsumfang, die Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsweise, Fristen, Mitwirkungspflichten, Haftung und die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Leistung.
Ich prüfe Vertragsentwürfe, identifiziere rechtliche und wirtschaftliche Risiken und unterstütze bei Vertragsverhandlungen. Bei der Gestaltung neuer Verträge geht es vor allem darum, die Vereinbarung auf den konkreten Sachverhalt zuzuschneiden und mögliche Konflikte bereits im Vorfeld durch klare Regelungen zu vermeiden.
Werden vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet, ist zusätzlich zu prüfen, ob diese wirksam einbezogen wurden und einer rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten.
Vertragsschluss und Vertragsauslegung
Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: ein Angebot und dessen Annahme. Dafür ist nicht immer ein von beiden Seiten unterschriebenes Dokument erforderlich. Verträge können – soweit keine besondere Form vorgeschrieben ist – auch mündlich, per E-Mail oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
In der Praxis ist deshalb häufig streitig, ob bereits eine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde und welchen Inhalt sie hat. Das betrifft beispielsweise mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen oder einander widersprechende Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen.
Bei der Auslegung kommt es nicht allein auf einzelne Formulierungen an. Zu berücksichtigen sind auch der Zusammenhang der Regelungen, der erkennbare Vertragszweck und die Begleitumstände des Vertragsschlusses. Ich prüfe, welche Vereinbarungen nachweisbar getroffen wurden und welche Leistungen daraus geschuldet sind.
Kaufvertrag und Gewährleistung
Durch einen Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen.
Streit entsteht häufig, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, nicht ordnungsgemäß funktioniert oder bestimmte Angaben des Verkäufers nicht zutreffen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt und welche Rechte der Käufer geltend machen kann.
Grundsätzlich ist dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Je nach Sachverhalt kommen anschließend Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.
Einen besonderen Schwerpunkt bilden Streitigkeiten nach dem Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens. Dabei geht es beispielsweise um technische Defekte, Unfallschäden, unzutreffende Kilometerstände, fehlende Eigenschaften oder Mängel, die erst kurze Zeit nach der Übergabe auftreten. Entscheidend ist unter anderem, ob das Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson erworben wurde und ob ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
Von der gesetzlichen Gewährleistung ist eine Herstellergarantie zu unterscheiden. Die Gewährleistungsrechte richten sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. Eine Herstellergarantie ist dagegen eine zusätzliche, freiwillig übernommene Verpflichtung, deren Umfang sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen richtet.
Ich vertrete Käufer und Verkäufer bei Auseinandersetzungen über Mängel, Nacherfüllung, Gewährleistungsausschlüsse, Kaufpreisminderung, Rückabwicklung und Schadensersatz.
Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer nicht lediglich eine Tätigkeit, sondern einen bestimmten Erfolg. Das kann beispielsweise die Herstellung einer Sache, eine Reparatur oder eine sonstige konkrete Werkleistung sein.
Typische Streitpunkte sind eine mangelhafte Ausführung, nicht abgeschlossene Arbeiten, zusätzliche Vergütungsforderungen, Abweichungen vom Kostenvoranschlag oder die Frage, ob das Werk ordnungsgemäß abgenommen wurde. Die Abnahme ist rechtlich besonders bedeutsam, weil sie unter anderem Auswirkungen auf die Fälligkeit der Vergütung und die Mängelrechte hat.
Ein häufiges Beispiel ist der Reparaturvertrag mit einer Kfz-Werkstatt. Hier ist zunächst zu klären, welchen Auftrag der Kunde erteilt hat: Sollte lediglich ein Fehler untersucht oder ein bestimmter Defekt tatsächlich behoben werden? Weitere Streitpunkte sind unnötige oder nicht freigegebene Arbeiten, erfolglose Reparaturversuche, erheblich überschrittene Kosten und Schäden, die möglicherweise durch eine fehlerhafte Reparatur entstanden sind.
Ist eine Werkleistung mangelhaft, kommen insbesondere Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht. Regelmäßig muss dem Unternehmer zunächst Gelegenheit gegeben werden, den Mangel selbst zu beseitigen.
Ich vertrete Auftraggeber und Werkunternehmer bei Streitigkeiten über Reparaturen, Mängel, Nachbesserungen, Werklohnforderungen und Mangelfolgeschäden.
Dienstvertrag
Beim Dienstvertrag wird eine bestimmte Tätigkeit geschuldet, nicht jedoch automatisch ein bestimmter Erfolg. Entscheidend ist, dass die vereinbarten Dienste fachgerecht und entsprechend den vertraglichen Vorgaben erbracht werden.
Dienstverträge kommen beispielsweise bei Beratungs-, Betreuungs-, Agentur- oder sonstigen laufenden Dienstleistungen in Betracht. Ob tatsächlich ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, richtet sich nicht allein nach der Überschrift des Vertrags. Maßgeblich ist, ob lediglich eine Tätigkeit oder ein konkret bestimmtes Ergebnis geschuldet wird.
Streitigkeiten betreffen häufig den vereinbarten Leistungsumfang, die Qualität oder den Umfang der erbrachten Dienste, Vergütungsforderungen, Vertragslaufzeiten und die Beendigung der Zusammenarbeit. Auch bei einem Dienstvertrag können Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche auslösen. Das bloße Ausbleiben des erhofften Erfolgs genügt dafür jedoch nicht ohne Weiteres.
Ich prüfe Dienstleistungsverträge und vertrete bei Auseinandersetzungen über die geschuldete Tätigkeit, Vergütung und ordnungsgemäße Vertragsdurchführung.
Rückabwicklung
Nicht jeder Vertrag kann allein deshalb rückgängig gemacht werden, weil eine Partei mit dem Ergebnis unzufrieden ist. Für eine Rückabwicklung muss ein rechtlicher Grund bestehen. In Betracht kommen insbesondere ein wirksamer Rücktritt, ein gesetzliches Widerrufsrecht, eine Anfechtung oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Ein Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde und eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Fristsetzung entbehrlich sein.
Bei der Rückabwicklung sind die bereits empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Häufig entsteht weiterer Streit darüber, wer Transport- oder Reparaturkosten trägt, ob Nutzungen anzurechnen sind oder Wertersatz verlangt werden kann.
Vor einer Rücktritts- oder Anfechtungserklärung sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Eine unwirksame Erklärung kann dazu führen, dass der Vertrag fortbesteht und die erklärende Partei selbst ihre vertraglichen Pflichten verletzt.
Zahlungsansprüche
Wird eine fällige Forderung nicht bezahlt, kann sie außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Neben der Hauptforderung können Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten und weitere Verzugsschäden entstehen.
Vor der Geltendmachung sollten Anspruchsgrundlage, Fälligkeit und Höhe der Forderung geprüft werden. Verträge, Rechnungen, Leistungsnachweise, Abnahmen, Zahlungsbelege und der bisherige Schriftverkehr sind dafür von besonderer Bedeutung.
Ob eine Mahnung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und den getroffenen Vereinbarungen ab. In bestimmten Fällen tritt Verzug auch ohne vorherige Mahnung ein, etwa wenn für die Zahlung ein konkreter Kalendertag bestimmt wurde.
Auf Schuldnerseite ist zu prüfen, ob die Forderung vollständig besteht oder ob Einwendungen, Gegenansprüche, Zurückbehaltungsrechte oder eine Aufrechnung entgegengehalten werden können. Ich unterstütze bei der Durchsetzung berechtigter und bei der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Zahlungsforderungen.
Schadensersatz
Verletzt ein Vertragspartner eine vertragliche Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Vertragspartner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Je nach Fall können beispielsweise Reparatur- und Wiederherstellungskosten, Nutzungsausfall, zusätzliche Aufwendungen, entgangener Gewinn oder Schäden an anderen Gegenständen verlangt werden. Bei fehlerhaften Werkstattarbeiten kann etwa zu prüfen sein, ob die Reparatur einen weiteren Schaden am Fahrzeug oder am Motor verursacht hat.
Für die Durchsetzung kommt es darauf an, die Pflichtverletzung, den entstandenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang nachvollziehbar darzulegen und zu beweisen. Dafür können Vertragsunterlagen, Fotos, Rechnungen, Zeugen sowie technische oder sachverständige Feststellungen erforderlich sein.
Ebenso ist zu prüfen, ob eine Fristsetzung notwendig war, ein Mitverschulden vorliegt oder der Geschädigte gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Schaden möglichst gering zu halten.
Vertragsrechtliches Anliegen prüfen lassen
Für eine erste Prüfung sind insbesondere der Vertrag einschließlich Anlagen und Nachträgen, Angebote und Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Fristsetzungen sowie der bisherige Schriftverkehr hilfreich. Bei Kauf- oder Werkvertragsmängeln sollten außerdem Fotos, Reparaturunterlagen, Gutachten und sonstige Nachweise zum Zustand der Sache vorgelegt werden.
Zu Beginn kläre ich, welche Ansprüche in Betracht kommen, welche Einwendungen zu erwarten sind und welches Vorgehen rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Anschließend mache ich Ihre Rechte effektiv geltend - außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich. Gerade das Vertragsrecht ist häufig von Rechtsschutzversicherungen abgedeckt.
