Anwalt für Erbrecht | Yann L. Ackermann

Erbrecht

Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge · Testament · Erbschein · Erbengemeinschaft · Erbauseinandersetzung · Pflichtteil · Pflichtteilsergänzung · Schenkungen

Nach einem Erbfall stellen sich häufig mehrere Fragen gleichzeitig: Wer ist Erbe geworden? Wie setzt sich der Nachlass zusammen? Bestehen Pflichtteilsansprüche? Welche Auswirkungen haben frühere Schenkungen? Und was geschieht mit einer Immobilie, wenn mehrere Erben unterschiedliche Vorstellungen haben?

Ich berate und vertrete Erben, Miterben und Pflichtteilsberechtigte bei der Klärung und Durchsetzung ihrer Rechte – außergerichtlich und erforderlichenfalls auch vor Gericht.
 

Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Am Anfang jedes Erbfalls steht die Frage, wer Erbe geworden ist. Die Erbfolge kann sich aus dem Gesetz oder aus einer Verfügung von Todes wegen ergeben.

Liegt kein wirksames Testament und kein Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dabei werden die Verwandten des Erblassers verschiedenen Ordnungen zugeordnet. An erster Stelle stehen grundsätzlich die Kinder und weiteren Abkömmlinge. Daneben kann der überlebende Ehegatte erbberechtigt sein. Die genaue Erbquote hängt unter anderem davon ab, welche Verwandten vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und selbst bestimmen, wer Erbe werden soll. Diese gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor.

Nicht immer ist eindeutig, ob eine Person tatsächlich als Erbe eingesetzt oder lediglich mit einem Vermächtnis bedacht wurde. Entscheidend ist nicht allein die verwendete Bezeichnung, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers.
 

Testament

Ein Testament kann notariell oder eigenhändig errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ehegatten können außerdem ein gemeinschaftliches Testament errichten. Daneben besteht die Möglichkeit eines notariellen Erbvertrages.

Existiert ein Testament, können dessen Form, Wirksamkeit und Auslegung streitig sein. Häufig ist beispielsweise unklar, ob eine Person als Erbe oder lediglich als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde. Auch die Testierfähigkeit des Erblassers oder die Echtheit der Urkunde kann im Einzelfall zweifelhaft sein.

Liegen mehrere Testamente vor, muss geprüft werden, welche Regelungen noch gelten und ob frühere Verfügungen durch ein späteres Testament widerrufen oder verändert wurden. Auch widersprüchliche oder unvollständige Formulierungen können eine umfassende Auslegung erforderlich machen.

Wird nachträglich ein weiteres Testament aufgefunden, ist dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Erbschein erteilt oder der Nachlass teilweise verteilt wurde.


Erbschein 

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis darüber, wer Erbe geworden ist und welchen Anteil am Nachlass die betreffende Person hat. Er begründet die Erbenstellung nicht selbst, sondern dient als amtlicher Nachweis der bereits eingetretenen Erbfolge.

Beantragt wird der Erbschein grundsätzlich beim zuständigen Nachlassgericht. Maßgeblich ist regelmäßig der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Der Antrag kann beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder über einen Notar gestellt werden.

Ein Erbschein wird nicht in jedem Nachlassfall benötigt. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, können die eröffnete Verfügung von Todes wegen und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll als Nachweis ausreichen.

Fehlt eine notarielle Verfügung von Todes wegen, ist ein Erbschein dagegen regelmäßig erforderlich, um eine zum Nachlass gehörende Immobilie im Grundbuch auf den oder die Erben umschreiben zu lassen. Das betrifft insbesondere Fälle gesetzlicher Erbfolge und Erbfälle, in denen lediglich ein handschriftliches Testament vorliegt.

Taucht nach Erteilung eines Erbscheins ein weiteres Testament auf, muss geprüft werden, ob sich dadurch die Erbfolge verändert. Erweist sich der Erbschein als unrichtig, ist er vom Nachlassgericht einzuziehen.

 

Erbengemeinschaft 

Gibt es mehrere Erben, bilden sie kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Ein einzelner Miterbe verfügt daher nicht allein über bestimmte Nachlassgegenstände und kann beispielsweise eine zum Nachlass gehörende Immobilie grundsätzlich nicht ohne Mitwirkung der übrigen Erben verkaufen.

Zum Nachweis der Erbfolge kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden. Dieser weist die Mitglieder der Erbengemeinschaft und regelmäßig auch ihre jeweiligen Erbquoten aus. Der Antrag kann grundsätzlich von jedem einzelnen Miterben gestellt werden und muss nicht zwingend von allen Erben gemeinsam ausgehen.

Typische Streitpunkte innerhalb einer Erbengemeinschaft sind die Verwaltung des Nachlasses, der Zugang zu Unterlagen und Konten, die Vereinnahmung von Mieten, die Tragung laufender Kosten sowie die Nutzung, Vermietung oder Sanierung einer Nachlassimmobilie.

Ich prüfe die Rechte der einzelnen Miterben und unterstütze dabei, Auskunfts-, Mitwirkungs- und Zahlungsansprüche durchzusetzen. Ziel ist es zunächst, die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Erbengemeinschaft vollständig zu klären.


Erbauseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Bei der Erbauseinandersetzung werden zunächst die Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt und anschließend die verbleibenden Vermögenswerte unter den Miterben verteilt.

Bei Geldvermögen ist die Verteilung häufig vergleichsweise einfach. Schwieriger wird es, wenn zum Nachlass eine Immobilie, ein Unternehmen oder andere nicht ohne Weiteres teilbare Vermögenswerte gehören. Denkbar ist, dass ein Miterbe die Immobilie übernimmt und die übrigen Erben auszahlt. Ebenso kann die Immobilie gemeinsam verkauft und der Erlös entsprechend den Erbquoten verteilt werden.

Scheitert eine einvernehmliche Lösung, kann ein Miterbe unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilungsversteigerung beantragen. Dadurch kann die Gemeinschaft am Grundstück beendet werden. Das Verfahren führt jedoch nicht zwangsläufig zu einem wirtschaftlich günstigen Ergebnis und löst auch nicht automatisch sämtliche übrigen Streitfragen innerhalb der Erbengemeinschaft.

Deshalb sollte vorab geprüft werden, ob eine vertragliche Erbauseinandersetzung, die Übernahme durch einen Miterben oder ein freihändiger Verkauf die bessere Lösung darstellt.


Pflichtteil

Wer durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann dennoch pflichtteilsberechtigt sein. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich als Geldanspruch gegen den Erben zu richten. Ein Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass besteht dagegen nicht.

Um die Höhe des Pflichtteils berechnen zu können, muss zunächst geklärt werden, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten am Todestag vorhanden waren. Pflichtteilsberechtigte können Auskunft über den Nachlass, die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände verlangen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Das ist insbesondere dann relevant, wenn Zweifel an der Vollständigkeit der bisherigen Auskünfte bestehen. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder wertvollen beweglichen Gegenständen kann zusätzlich eine sachverständige Wertermittlung erforderlich sein.

Ich unterstütze sowohl bei der Geltendmachung als auch bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und prüfe, ob die erteilten Auskünfte vollständig und die angegebenen Werte nachvollziehbar sind.


Pflichtteilsergänzung

Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann dies zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen. Für die Berechnung wird der Nachlass unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt, als wäre der verschenkte Vermögenswert noch ganz oder teilweise vorhanden.

Grundsätzlich verlieren Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall schrittweise an Bedeutung. Die Berechnung ist jedoch nicht immer so einfach. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten oder bei der Übertragung einer Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts können Besonderheiten gelten.

Für die rechtliche Einordnung kommt es daher nicht nur auf das Datum der Übertragung an. Entscheidend sind auch der Inhalt des Übertragungsvertrages, zurückbehaltene Rechte, mögliche Gegenleistungen und der Wert des übertragenen Vermögens.


Schenkungen zu Lebzeiten

Schenkungen spielen im Erbrecht nicht nur beim Pflichtteil eine Rolle. Auch innerhalb einer Erbengemeinschaft kann darüber gestritten werden, ob frühere Zuwendungen bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt werden müssen.

Dabei ist zunächst zu klären, ob tatsächlich eine vollständig unentgeltliche Schenkung vorlag. Gerade bei Immobilienübertragungen werden häufig Gegenleistungen, Pflegeverpflichtungen, Wohnungsrechte oder ein Nießbrauch vereinbart. In Betracht kommen dann auch gemischte Schenkungen, bei denen nur ein Teil des übertragenen Wertes unentgeltlich zugewandt wurde.

Für die Beurteilung sind der Übertragungsvertrag, der damalige Wert des Vermögens und die tatsächlich erbrachten Gegenleistungen maßgeblich. Diese Fragen können sowohl für Pflichtteilsergänzungsansprüche als auch für Ausgleichungspflichten zwischen Abkömmlingen entscheidend sein.


Erbrechtliches Anliegen prüfen lassen

Erbrechtliche Streitigkeiten sollten auf Grundlage vollständiger Unterlagen und belastbarer Nachlasswerte beurteilt werden. Dazu gehören insbesondere vorhandene Testamente, Erbverträge, Übertragungsverträge, Grundbuchunterlagen, Kontoauskünfte und bisherige Nachlassverzeichnisse. Ich verschaffe mir zunächst einen Überblick bzw. Akteneinsicht und gehe dann strategisch vor.

Wenn Sie wissen möchten, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche Schritte als Nächstes sinnvoll sind, können Sie mich über die Kontaktseite erreichen. 

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